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Bekanntmachung des Zeitpunktes der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans der Umlegung "Buschenweg"

25.03.2025
Bekanntmachung des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg vom 25.03.2025

Gemäß § 71 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, gibt das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg, Stengerstraße 2, 63741 Aschaffenburg bekannt, dass der Umlegungsplan der Umlegung „Buschenweg“ am

11. März 2025

unanfechtbar geworden ist.

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 Abs.1 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Flurstücke ein.

Die im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen sind nunmehr zur Zahlung fällig. Der Markt Bürgstadt ist Gläubiger und Schuldner der Geldleistungen und wird die Abwicklung der Zahlungen gesondert regeln.

Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg wird die Berichtigung des Grundbuchs veranlassen und die Berichtigung des Liegenschaftskatasters durchführen.

Bis zur Berichtigung des Grundbuchs liegt der Umlegungsplan in ADBV Aschaffenburg Außenstelle Klingenberg, Wilhelmstraße 90, 63911 Klingenberg, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Für die Einsichtnahme bitten wir um Terminabsprache. Die Einsicht in den Umlegungsplan ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch bei dem

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg,
Stengerstraße 2, 63741 Aschaffenburg
oder bei der
Außenstelle Klingenberg a.Main, Wilhelmstraße 90, 63911 Klingenberg a.Main

eingelegt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!


Engist
Vermessungsrätin

Kategorien: Der Markt Bürgstadt informiert

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