Markt Bürgstadt Markt Bürgstadt

Änderung des Bebauungsplanes Krieggärten und Änderung des Flächennutzungsplanes

07.04.2025
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Rechtskraft der Bebauungsplanänderung

Der Marktgemeinderat Bürgstadt hat in seiner Sitzung am 18.03.2025 die Bebauungsplanänderung „Krieggärten“ für die Grundstücke Fl.-Nr. 3651/ 2 und 3651/3 als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Bebauungsplanänderung rechtsverbindlich.
Jedermann kann den Plan über die Satzung mit Begründung und Anlagen in der Geschäftsstelle der VG Erftal, Rathaus Bürgstadt, Zimmer Nr. 2, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S.1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Bürgstadt, 24.03.2025                                                                      gez. Grün
Markt Bürgstadt                                                                               1. Bürgermeister

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